570.11
CH-BL
§ 37 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Genehmigung (§ 19 Abs. 2 kWaG)
Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 37 kWaV · Genehmigung (§ 19 Abs. 2 kWaG)
1. Die Revierförsterin oder der Revierförster bespricht mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die im Entwurf zum Nutzungsprogramm oder zum Pflegeprogramm beabsichtigten Schläge.
2. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Genehmigung der Programme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Art. 21 WaG.
3. Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt aufgrund des genehmigten Programms die Anzeichnung der Bäume vor.