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§ 36 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Inhalte

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 36 kWaV · Inhalte

1. Das Nutzungsprogramm bezeichnet pro vorgesehenen Holzschlag den Ort, die Bestandesnummer, die Fläche des Eingriffs, die Nutzungsart, die geschätzte stehende Holzmenge sowie besondere Naturschutzmassnahmen. Bei Verjüngungsschlägen sind die Art der Verjüngung und bei Anpflanzungen zusätzlich die Herkunft der vorgesehenen Baumarten sowie die Wildschadensverhütungsmassnahmen anzugeben.

2. Das Pflegeprogramm gibt pro Bestand Auskunft über die geplante Eingriffsart und enthält Angaben zum Ort, zum Gelände, zur Fläche, zum Nadelholzanteil, zur Vegetationskarte, zur Entwicklungsstufe sowie zu besonderen Naturschutzmassnahmen.

3. Die Programme enthalten Angaben über den Vollzug der letztjährigen.

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