570.11
CH-BL
§ 35 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Erstellung (§ 19 kWaG)
Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 35 kWaV · Erstellung (§ 19 kWaG)
1. Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich ein Nutzungsprogramm und ein Pflegeprogramm.
2. Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen die Programme aufeinander ab.
3. Solange kein Betriebsplan besteht, sind die Programme aufgrund des Waldwirtschaftsplanes auszuarbeiten.