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§ 34 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Planungsrevision

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 34 kWaV · Planungsrevision

1. Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan alle 15 Jahre zu revidieren.

2. Die Direktion kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen.

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