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570.11 CH-BL

§ 33 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Genehmigung (§ 18 Abs. 3 kWaG)

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 33 kWaV · Genehmigung (§ 18 Abs. 3 kWaG)

1. Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.

2. Die Genehmigung erfolgt nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Angemessenheit und der Realisierbarkeit der Planung.

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