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§ 32 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Einreichung

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 32 kWaV · Einreichung

1. Der Entwurf des Betriebsplanes kann der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden.

2. Der Betriebsplan ist spätestens 2 Jahre nach Ablauf der vergangenen Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.

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