570.11
CH-BL
§ 32 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Einreichung
Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 32 kWaV · Einreichung
1. Der Entwurf des Betriebsplanes kann der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden.
2. Der Betriebsplan ist spätestens 2 Jahre nach Ablauf der vergangenen Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.