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§ 31 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Ausarbeitung

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 31 kWaV · Ausarbeitung

1. Die Planungspflichtigen arbeiten den Betriebsplan nach anerkannten Methoden aus.

2. Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen ihre Betriebspläne aufeinander ab. Sie können einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.

3. Bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes kann die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur beratend beigezogen werden.

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