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570.11 CH-BL

§ 30 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Form und Inhalt

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 30 kWaV · Form und Inhalt

1. Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil zusammen.

2. Er enthält mindestens

a. die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;

b. Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;

c. Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;

d. die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.

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