570.11
CH-BL
§ 30 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Form und Inhalt
Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 30 kWaV · Form und Inhalt
1. Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil zusammen.
2. Er enthält mindestens
a. die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;
b. Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;
c. Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;
d. die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.