570.11
CH-BL
§ 29 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Benützung und Einsicht
Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)
§ 29 kWaV · Benützung und Einsicht
1. Die Waldentwicklungspläne und die Planungsgrundlagen stehen den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
2. Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Einwohnergemeinde und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.