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§ 28 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 kWaG)

Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)
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§ 28 kWaV · Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 kWaG)

1. Vor dem Erlass des Waldentwicklungsplans durch den Regierungsrat ist den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die durch den Waldentwicklungsplan in ihren Rechten betroffen sind, sowie den beschwerdeberechtigten Verbänden das rechtliche Gehör zu gewähren.

2. Dies gilt auch vor dem Erlass ganz- oder teilrevidierter Waldentwicklungspläne.

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