570.11
CH-BL
§ 27 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)
Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)
§ 27 kWaV · Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)
1. Das Forstamt veröffentlicht den Entwurf des Waldentwicklungsplanes in den Einwohnergemeinden in geeigneter Weise.
2. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann beim Gemeinderat zum Entwurf des Waldentwicklungsplanes Stellung nehmen. Dieser stellt die Stellungnahmen zusammen, kann sie kommentieren und leitet sie an das Forstamt weiter.