§ 26 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Waldentwicklungsplan
§ 26 kWaV · Waldentwicklungsplan
1. Der Waldentwicklungsplan enthält
a. die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;
b. die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nutzungen;
c. die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung;
d. die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;
e. die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wanderwegnetzen;
f. Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.
2. Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.
3. Der Waldentwicklungsplan ist bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.