§ 25 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d WaV)
§ 25 kWaV · Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d WaV)
1. Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere
a. die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
b. die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate;
c. die kantonalen und eidgenössischen Inventare;
d. die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse;
e. * den Ereigniskataster und die Gefahrenhinweiskarte;
f. die Bestandeskarte;
g. die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes,
h. die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung,
i. die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände,
k. die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
l. * die forstlichen und nicht forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
m. * den Ausweis über die von den Einwohnergemeinden für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen gemäss §§ 29 und 30 kWaG.
2. Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3. Die zuständigen kantonalen Stellen liefern dem Forstamt die notwendigen Angaben.