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570.11 CH-BL

§ 23 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Definitionen

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 23 kWaV · Definitionen

1. Die Fachbewilligung Wald und die Fachbewilligung Holzschutz richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.

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