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§ 22 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Verwendungsbewilligung (Art. 25 WaV)

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 22 kWaV · Verwendungsbewilligung (Art. 25 WaV)

1. Die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald wird in der Regel in Form einer Einzelfallbewilligung erteilt.

2. Die Bewilligung kann als befristete Globalbewilligung erteilt werden an

a. Personen des Forstdienstes, die im Besitze der Fachbewilligung Wald sind;

b. Holzkäuferinnen und Holzkäufer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind;

c. private Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind.

3. Den Bewilligungen ist ein Merkblatt über den sicheren und umweltverträglichen Umgang mit umweltgefährdenden Stofffen beizulegen.

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