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§ 21 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 21 kWaV · Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

1. Das Amt für Wald beider Basel ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und Art. 4 Bst. c der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV) vom 18. Mai 2005.

2. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 WaV.

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