570.11
CH-BL
§ 20 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)
Schutz vor Beeinträchtigungen
§ 20 kWaV · Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)
1. Die Direktion ist zuständig für
a. die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b. die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
2. Das Forstamt führt die Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete.