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570.11 CH-BL

§ 20 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 20 kWaV · Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)

1. Die Direktion ist zuständig für

a. die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;

b. die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.

2. Das Forstamt führt die Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete.

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