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570.11 CH-BL

§ 2 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Forstamt beider Basel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 kWaV · Forstamt beider Basel

1. Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.

2. Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.

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