570.11
CH-BL
§ 2 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Forstamt beider Basel
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 kWaV · Forstamt beider Basel
1. Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.
2. Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.