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§ 19 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 19 kWaV · Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)

1. Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss § 9 Abs. 2 kWaG gegeben.

2. Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind insbesondere

a. zeitliche Begrenzung der Veranstaltung;

b. räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung;

c. Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze;

d. Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten;

e. Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen;

f. angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Entsorgung von Abfällen;

g. Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen;

h. Wiederinstandstellung.

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