570.11
CH-BL
§ 19 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 19 kWaV · Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)
1. Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss § 9 Abs. 2 kWaG gegeben.
2. Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind insbesondere
a. zeitliche Begrenzung der Veranstaltung;
b. räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung;
c. Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze;
d. Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten;
e. Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen;
f. angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Entsorgung von Abfällen;
g. Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen;
h. Wiederinstandstellung.