570.11
CH-BL
§ 18 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Veranstaltung (§ 8 kWaG)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 18 kWaV · Veranstaltung (§ 8 kWaG)
1. Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportlichen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.
2. Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an der Veranstaltung anwesend sind.