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570.11 CH-BL

§ 17 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 17 kWaV · Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)

1. Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.

2. Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind

a. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;

b. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;

c. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dgl.;

d. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.

3. Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.

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