570.11
CH-BL
§ 17 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 17 kWaV · Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)
1. Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
2. Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind
a. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;
b. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
c. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dgl.;
d. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.
3. Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.