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570.11 CH-BL

§ 16 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Gesuch und Entscheid

Bauen im Wald
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§ 16 kWaV · Gesuch und Entscheid

1. Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem Gemeinderat einzureichen.

2. Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigneter Weise.

3. Entscheide des Gemeinderats können durch Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

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