570.11
CH-BL
§ 16 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Gesuch und Entscheid
Bauen im Wald
§ 16 kWaV · Gesuch und Entscheid
1. Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem Gemeinderat einzureichen.
2. Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigneter Weise.
3. Entscheide des Gemeinderats können durch Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.