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§ 15 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_1126664_2_1_c)

Bauen im Wald
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§ 15 kWaV · Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_1126664_2_1_c)

1. Der Bau nicht-forstlicher Kleinbauten und Kleinanlagen bedarf der Baubewilligung gemäss der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie der Ausnahmebewilligung gemäss der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung.

2. Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen dürfen das Bestandesgefüge des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.

2bis. Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinantennenanlagen, Jagdkanzeln, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours sowie erdverlegte Leitungen.

3. Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligungen. Die Ausnahmebewilligung darf nur im Einvernehmen mit dem Forstamt erteilt werden.

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