570.11
CH-BL
§ 14 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Geltungsbereiche
Bauen im Wald
§ 14 kWaV · Geltungsbereiche
1. Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Bewilligung. Vor Erteilung einer Bewilligung ist das Forstamt anzuhören.
2. Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung
a. nicht-forstliche Bauten und Anlagen, die zusätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen;
b. forstliche Bauten und Anlagen.
3. Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dieser Verordnung
a. forstliche Waldstrassen und Maschinenwege;
b. nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.[6]