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§ 13 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe

Waldgrenzenkarten
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§ 13 kWaV · Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe

1. Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Änderungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.

2. Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich gegenseitig über Planerlass- und Planrevisionsverfahren in den Einwohnergemeinden.

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