570.11
CH-BL
§ 13 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe
Waldgrenzenkarten
§ 13 kWaV · Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe
1. Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Änderungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.
2. Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich gegenseitig über Planerlass- und Planrevisionsverfahren in den Einwohnergemeinden.