570.11
CH-BL
§ 12 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Einsprache (§ 4 Abs. 3 kWaG)
Waldgrenzenkarten
§ 12 kWaV · Einsprache (§ 4 Abs. 3 kWaG)
1. Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
2. Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
3. Die Direktion entscheidet über die unerledigten Einsprachen beim Erlass der Waldgrenzenkarte.