570.11
CH-BL
§ 11 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Entwurf und Auflage (§ 4 Abs. 3 kWaG)
Waldgrenzenkarten
§ 11 kWaV · Entwurf und Auflage (§ 4 Abs. 3 kWaG)
1. Das Forstamt entwirft zusammen mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Waldgrenzenkarte und legt sie während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf.
2. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.