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570.11 CH-BL

§ 10 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Grundsätze (§ 4 kWaG)

Waldgrenzenkarten
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§ 10 kWaV · Grundsätze (§ 4 kWaG)

1. Die Waldgrenzenkarten geben die statische Waldgrenze wieder. Sie sind Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

2. Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.

3. Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte.

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