570.11
CH-BL
§ 10 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Grundsätze (§ 4 kWaG)
Waldgrenzenkarten
§ 10 kWaV · Grundsätze (§ 4 kWaG)
1. Die Waldgrenzenkarten geben die statische Waldgrenze wieder. Sie sind Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
2. Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.
3. Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte.