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570.1 CH-BL

§ 1 Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald - Bewilligungspflicht

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§ 1 Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald · Bewilligungspflicht

1. Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig

a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,

b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,

c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,

d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.

2. Bannumgänge sind bewilligungsfrei.

Bewilligungspflicht § 2 Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald →

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