§ 6 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Verfahrensvorschriften
§ 6 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Verfahrensvorschriften
1. Wer mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu richten.
2. Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenständen für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Artikel 20 Absatz 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Polizei Basel-Landschaft zu beantragen. Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie Gewähr für deren gesetzeskonforme und fachgemässe Verwendung bieten.
3. Über Beschwerden gegen die Verweigerung und den Entzug von Bewilligungen (§ 2 Buchstabe a) sowie gegen den Widerruf von Erwerbsscheinen (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a) entscheidet der Regierungsrat. Im übrigen gilt Artikel 36 des Sprengstoffgesetzes.