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566.1 CH-BL

§ 6 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Verfahrensvorschriften

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§ 6 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Verfahrensvorschriften

1. Wer mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu richten.

2. Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenständen für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Artikel 20 Absatz 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Polizei Basel-Landschaft zu beantragen. Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie Gewähr für deren gesetzeskonforme und fachgemässe Verwendung bieten.

3. Über Beschwerden gegen die Verweigerung und den Entzug von Bewilligungen (§ 2 Buchstabe a) sowie gegen den Widerruf von Erwerbsscheinen (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a) entscheidet der Regierungsrat. Im übrigen gilt Artikel 36 des Sprengstoffgesetzes.

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