566.1
CH-BL
§ 5 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit des Regierungsrates
§ 5 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat trifft die für die Durchführung der Kurse und Prüfungen zur Erlangung von Sprengausweisen notwendigen Vorkehren, soweit sie dem Kanton obliegen (Artikel 14 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes).