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566.1 CH-BL

§ 5 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit des Regierungsrates

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§ 5 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat trifft die für die Durchführung der Kurse und Prüfungen zur Erlangung von Sprengausweisen notwendigen Vorkehren, soweit sie dem Kanton obliegen (Artikel 14 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes).

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