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566.1 CH-BL

§ 4 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion

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§ 4 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion überwacht die Einhaltung der baulichen Vorschriften.

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