566.1
CH-BL
§ 4 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion
§ 4 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion überwacht die Einhaltung der baulichen Vorschriften.