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566.1 CH-BL

§ 3 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

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§ 3 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist insbesondere zuständig für

a. Die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Artikel 10 des Sprengstoffgesetzes, Artikel 13, 17 und 18 der Sprengstoffverordnung);

b. die Überwachung der Herstellung und des Handels von und mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Artikel 28, 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Artikel 32 und 34 der Sprengstoffverordnung);

c. die Überwachung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften (Artikel 17-22 des Sprengstoffgesetzes);

d. die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Artikel 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes).

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen oder den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

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