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566.1 CH-BL

§ 2 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion

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§ 2 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion ist insbesondere zuständig für

a. die Erteilung und den Widerruf von Erwerbsscheinen zum Kauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Artikel 12 des Sprengstoffgesetzes, Artikel 20 und 21 der Sprengstoffverordnung),

b. die Ausstellung der Bescheinigungen (Artikel 29 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung) an Bewerber für Sprengausweise,

c. den Entzug von Sprengausweisen (Artikel 30 Absatz 3 der Sprengstoffverordnung).

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