Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
566.1 CH-BL

§ 1 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit im Allgemeinen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit im Allgemeinen

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausführung der Bundeserlasse über explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Zuständigkeit im Allgemeinen § 2 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →