566.1
CH-BL
§ 1 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 1 Dekret über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit im Allgemeinen
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausführung der Bundeserlasse über explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.