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564.1 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Strafverfolgung

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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Strafverfolgung

1. Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.

2. Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

3. Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.

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