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564.1 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Schweigepflicht

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§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Schweigepflicht

1. Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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