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564.1 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Auskunftspflicht

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§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Auskunftspflicht

1. Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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