564.1
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Auskunftspflicht
§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Auskunftspflicht
1. Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.