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564.1 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Aufgaben der Gemeinden

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§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.

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