564.1
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Aufgaben der Gemeinden
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.