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564.1 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Kantonale Preiskontrollstelle

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§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Kantonale Preiskontrollstelle

1. Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.

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