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564.1 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften - Gegenstand

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§ 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton

a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte,

b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985;

c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb;

d. Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen.

Gegenstand § 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften →

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