Gegenstand
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton
a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte,
b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985;
c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb;
d. Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen.
1. Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.
1. Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.
1. Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1. Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.
1. Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
2. Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
3. Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.