563.1
CH-BL
§ 9 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Strafverfolgung
§ 9 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Strafverfolgung
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
2. Die Eichmeister und Eichbeamten melden Widerhandlungen dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie. Dieses erstattet Strafanzeige beim zuständigen Statthalteramt.