563.1
CH-BL
§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Verfügungen und Beschwerden
§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Verfügungen und Beschwerden
1. Für erstinstanzliche Verfügungen ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie zuständig.
2. Das Beschwerdewesen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1958 über das Verwaltungsverfahren.