563.1
CH-BL
§ 6 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Öffentliche Waagen
§ 6 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Öffentliche Waagen
1. Die kantonale Eichstätte führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen und Waagmeister.
2. Die Besitzer der Öffentlichen Waagen können je nach Masse der zu wägenden Güter Benützungsgebühren von bis zu CHF 50 erheben.
3. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt eine Empfehlung zu einem Gebührentarif.