563.1
CH-BL
§ 5 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Märkte, öffentliche Anlässe
§ 5 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Märkte, öffentliche Anlässe
1. Bei Märkten und öffentlichen Anlässen können besondere Nachschauen durchgeführt und Stichproben genommen werden.