563.1
CH-BL
§ 2 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Zuständigkeit
§ 2 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Zuständigkeit
1. Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie ist für Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig.
2. Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. Deren spezifische Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden in besonderen Funktions- und Stellenbeschrieben und durch Dienstanweisungen geregelt.