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563.1 CH-BL

§ 1 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen - Aufsicht

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§ 1 Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen · Aufsicht

1. Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

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