Aufsicht
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
1. Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie ist für Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig.
2. Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. Deren spezifische Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden in besonderen Funktions- und Stellenbeschrieben und durch Dienstanweisungen geregelt.
1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
1. Die Nachschau gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen hat mindestens alle 4 Jahre zu erfolgen.
1. Bei Märkten und öffentlichen Anlässen können besondere Nachschauen durchgeführt und Stichproben genommen werden.
1. Die kantonale Eichstätte führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen und Waagmeister.
2. Die Besitzer der Öffentlichen Waagen können je nach Masse der zu wägenden Güter Benützungsgebühren von bis zu CHF 50 erheben.
3. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt eine Empfehlung zu einem Gebührentarif.
1. Die anrechenbaren Spesen gemäss Art. 6 der eidgenössischen Verordnung vom 25. Juni 1980 über Eichgebühren werden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion festgelegt.
1. Für erstinstanzliche Verfügungen ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie zuständig.
2. Das Beschwerdewesen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1958 über das Verwaltungsverfahren.
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
2. Die Eichmeister und Eichbeamten melden Widerhandlungen dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie. Dieses erstattet Strafanzeige beim zuständigen Statthalteramt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Paragraph 3 bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.