562.3
IVTHAOTC
CH-BL
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Grundsätze
Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 9 IVTH · Grundsätze
1. Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2. Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.